Szene

Gerichte bestätigen Discoschließungen

Irgendwann wurde es Holger Bösch (rechts) zu bunt. Der Inhaber des „Index“ in Schüttorf stellte vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Schließung von Clubs und Discotheken. Die Richter hatten jedoch kein Einsehen. Zum einen seien Veranstaltungen ab 1000 Personen sowieso nicht erlaubt, sodass sich kein rechtlicher Vorteil ergebe, zum anderen sei die Schließung eine notwendige Schutzmaßnahme, die auch das konkrete Hygienekonzept des „Index“ nicht verändere, zumal ein Abstandhalten nicht kontrollierbar sei. Ebenso sei ein Vergleich mit erlaubten Outdoor-Events nicht möglich. Auch in NRW wurde geklagt. Eine Kölner Discothek war mit der Auffassung, eine fortdauernde Anordnung der Betriebsschließung sei ohne finanziellen Ausgleich rechtswidrig, vor das OVG in Münster gezogen und hatte ebenfalls Schiffbruch erlitten. Die Richter unterstützten in einem Eilbeschluss (08.07.2020 – 13 B 870/20.NE) die Ansicht des Landes, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko in Clubs bestehe und Abstandsregelungen und Maskenpflicht unrealistisch seien. So werde das Risiko einer Verbreitung des Virus durch Tröpfcheninfektionen und potenziell virushaltige Aerosole durch den Umstand begünstigt, dass in den Locations regelmäßig wechselnde Gäste, in üblicherweise schlecht belüfteten Räumen und zumeist über eine nicht unerhebliche Verweildauer, dicht gedrängt beieinander stünden, säßen oder tanzten. Ebenso erging es dem Münchener „Harry Klein“ mit einer Klage vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof. Die Infektionsgefahren seien halt höher als in anderen Bereichen. Dabei war es David Süß, dem Betreiber des Clubs, gerade darum gegangen, Auswege jenseits des üblichen Clubbetriebs zu finden.