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Szene

Bauherr haftet für Handwerkerschäden

Wenn Handwerker Schäden beim Nachbarn anrichten, kann der Grundstückseigentümer haften. Bisher wähnten viele, dass der Gebäudeversicherer des Nachbarn auf dem Schaden sitzengeblieben wäre, etwa wenn der Handwerker als verantwortlicher Verursacher insolvent geworden ist, und den Auftraggeber kein Verschulden etwa bei der Wahl des Handwerkers trifft. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.02.2018, Az. V ZR 311/16) entschied, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist – also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt. Die sorgfältige Auswahl des Handwerkers ändert an dieser Haftung nichts. Der Handwerker war nicht ausreichend versichert gewesen – und geriet in Insolvenz. Der geschädigte Nachbar hatte keine Chance, die Beeinträchtigung durch Unterlassungsklage unterbinden zu lassen, §1004 I BGB. Dies wiederum eröffnete rechtlich den Weg zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, analog §906 II 2 BGB, ganz ohne dass dies ein Verschulden erfordert. Der Ausgleichsanspruch war mit der Schadensregulierung auf den Gebäudeversicherer des Nachbarn übergegangen und Anlass für diesen Rechtsstreit, §86 I 1 VVG. Es könnte auch ein Hausratversicherer oder Geschäftsinhaltsversicherer klagen, denn anspruchsberechtigt sind auch Mieter und Pächter (BGH, Az. V ZR 389/99). Der Ausgleichsanspruch ist subsidiär – andere Schadensersatzansprüche wären vorrangig, zum Beispiel bei strafbarem Verhalten des Hausherrn..